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STREITFÄLLE ...
In regelmäßigen Abständen, bzw. bei Vorliegen von aktuellen Erkenntnissen, werden wir diese gerne auf unserer Vereinsseite veröffentlichen. Dies soll der allgemeinen Information dienen, aber auch aufzeigen, dass berechtigte Kritik, oder berechtigte Einwände, gegen zum Teil in der Vergangenheit verfassungswidriger vollzogener Verordnungen, sehr wohl widersprochen werden kann.
FALL 01
Es mutet seltsam an, als Polizist, der sich über Jahrzehnte stets für die Menschen eingesetzt hat, der ordnungsgemäß zustande gebrachte Gesetze treu und auch gewissenhaft befolgte, aber auch den „Diensteid“, den er in jungen Jahren geschworen hatte, zu keinem Zeitpunkt aus den Augen verlor, – plötzlich mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens konfrontiert wird.
Der „Vorwurf“, wie er von der „Bundesdisziplinarbehörde“ benannt wurde, im Wortlaut:
GrInsp Wolfgang T., hat am 20.11.2021 außer Dienst in seiner Freizeit und in Zivilkleidung an einer Großdemonstration gegen den von der Bundesregierung angekündigten „Lockdown für alle“ ab 22.11.2021, 00:00 Uhr, zur Bekämpfung der aktuellen Corona Lage, im Bereich Wien 1, Heldenplatz / Burg- und Heldentor, teilgenommen, wobei er teilweise beim Durchschreiten des Äußeren Burgtors / Heldentors in Richtung Heldenplatz dabei ein Banner bzw. Transparent mit der Aufschrift „Wir gemeinsam mit EUCH! Es reicht“ Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ hochgehalten hat und überdies einen Aufkleber mit dem Wortlaut „kritischer Polizist“ an der Vorderseite seiner schwarzen Jacke angebracht war.
Er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, gem. § 123 Abs. 1 BDG 1979, wurde von der Bundesdisziplinarbehörde verneint.
Das in dieser Behörde (Bundesdisziplinarbehörde) durchaus auch Menschen mit einer großen Portion Sach- und Hausverstand ihre Arbeit verrichten, ist aus dem anhängigen Schreiben, insbesondere der Begründung für die Einstellung des Verfahrens, ersichtlich.
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