FALL 02
- Wolfgang Toth
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Ein Revierinspektor einer PI in Oberösterreich nimmt am 06.02.2022 nachmittags an einer Demonstration gegen die Coronamaßnahmen in Linz, Schillerplatz teil. Er ist in seiner Freizeit dort und trägt Zivilkleidung.
Während der Demo hält bzw. trägt er auch unser Transparent „Es reicht – Wir gemeinsam für Euch! – Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“. Weiters hat er auf der Außenseite seiner Kleidung den Aufkleber „Kritischer Polizist“ angebracht. Soweit so gut. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich bis hierher nicht von dem des Fall 01.
Einziger Unterschied dazu ist lediglich, dass der Kollege während der Demo keine FFP-Maske trägt, wie so viele, um nicht zu sagen, fast alle, bei dieser Demo.
In der Folge werden Erhebungen gegen ihn geführt, er wird der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Übertretung der damals gültigen Corona-Schutzmaßnahmen Verordnung (welche eine Verwaltungsübertretung ist) angezeigt. Dafür wurde er 7 Monate später mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 120.- Euro bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde mit Mitte Oktober 2022 rechtskräftig.
Was jedoch auffällt ist, dass schon davor, nämlich am 11.08.2022, ein Disziplinarverfahren gegen den Kollegen eingeleitet wurde, wobei der Einleitungsbeschluss hier wiedergegeben wird:
„Die Bundesdisziplinarbehörde hat beschlossen, gegen RI X. X. wegen des Verdachtes, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei
1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug,
2. er auf seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift
„KRITISCHER POLIZIST“ trug, und
3. er ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH!
„Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ getragen haben soll und dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt,
gemäß § 123 Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.„
Auch hier zeigt sich der Unterschied lediglich darin, dass der Umstand, keine FFP-2 Maske getragen zu haben, für die der Kollege erst später von der Bezirkshauptmannschaft bestraft wurde, bereits davor in das Disziplinarverfahren aufgenommen wurde. Das bedeutet also, auch wegen der Verwaltungsübertretung (in diesem Falle halt das Nichttragen der Maske im Freien!) wird dem Kollegen schon eine Dienstpflichtsverletzung iS des § 43 Abs 2 BDG vorgeworfen.
Der Kollege wurde in erster Instanz schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße in der Höhe von 500.- Euro verurteilt. Dagegen legte der Kollege unter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die mündliche Verhandlung darüber fand am 03.08.2023 in Wien beim Bundesverwaltungsgericht statt.
Dabei unterstützten eine kleine Abordnung des Vereins den Kollegen tatkräftig vor Ort.
Das schriftliche Urteil erging dann am 08.08.2023 und der Kollege wurde in den Punkten 2 und 3 des Einleitungsbeschlusses
Freigesprochen
In der Begründung des BVerwG kann zusammenfassend vermerkt werden, dass auch in diesem Fall das Recht auf Demoteilnahme eines Polizisten durch die EMRK sowie unsere Bundesverfassung gedeckt ist. Auch das „Outing“ als Polizist durch den Aufkleber ist Gott sei Dank noch nicht disziplinär strafbar, obwohl der Disziplinarankläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt hat, dass er dies gerne so hätte.
Lediglich wegen des Nichttragens der Maske wurde das Urteil leider bestätigt.
Dazu möchte ich anmerken, dass eine disziplinäre Verurteilung wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung auch immer eine „Doppelbestrafung“ bedeutet (Bezirkshauptmannschaft + Disziplinarbehörde) und sich jeder einmal überlegen sollte, ob er denn nicht in seiner Freizeit schon einmal eine Verwaltungsübertretung begangen hat, für die er auch bestraft wurde. Dahingehend müsste meiner Ansicht nach der § 43 Abs 2 des BDG schleunigst reformiert werden.
Weiters sei noch angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen RI X.X. auch der Disziplinarkommission die Entscheidung zum Fall 01, nämlich gar keine Disziplinarverfahren einzuleiten, weil rechtlich gedeckt, bekannt gewesen sein sollte. Warum und wieso dies nicht bis in den Westen vorgedrungen ist, bleibt rätselhaft.
So bleibt letzlich nur das Nichtragen der Maske, zum dem RI X.X. als Rechtfertigung angibt, sie nur während der Einnahme von Nahrung, also zum Essen, abgenommen zu haben, als wirklicher Vorwurf im Raum stehen. Und sollte der Sachverhalt so gewesen sein, so stellt sich die Frage ob hier nicht auch eine Abmahnung (das Verschulden war ja geringfügig – weil, wie soll man mit einer Maske essen?) in Frage gekommen wäre. Aber wir wissen ja, wie rigoros die Behörden hier oft entschieden haben.
Und wer jetzt glaubt, damit sei die Geschichte erledigt, der irrt gewaltig. Die Disziplinarbehörde in Vertretung durch den Disziplinaranläger hat gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Revision eingelegt. Kann man machen, wenn man es nicht selber bezahlen muss und der Bund, also der Steuerzahler, die Kosten dafür trägt. Somit ist dieser Fall noch immer in der Schwebe und wann endgültig darüber entschieden wird, steht in den Sternen.
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