NOTWEHR | NOTWEHRRECHT | TEIL 1
- Karl Handl
- Tom K.
- 3 Kommentare
Unser Land hat sich verändert. Kaum eine Woche vergeht, in der wir nicht über Gewalttaten unterrichtet werden. Meldungen wie: „MIT MESSER BEDROHT | 13-Jähriger verletzte Frau und raubte sie aus“ (Quelle) häufen sich immer mehr und verunsichern nicht zu Unrecht, erhebliche Teile der Bevölkerung.
Nun sehen wir unsere Aufgabe als Verein „Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ nicht in der Verunsicherung der Bevölkerung, sondern wollen Hilfestellung leisten und rechtlich informieren.
Was versteht man unter „NOTWEHR„, wie wird diese rechtlich beurteilt und wo endet dieselbe. Der Gesetzgeber hat dieses Recht konkret formuliert:
§ 3 StGB NOTWEHR
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Niemand von uns wünscht sich in eine derartige Situation zu geraten und es wird auch Situationen, geben wo es ratsamer ist die Flucht zu ergreifen um einen beträchtlichen Schaden von sich abzuwenden. Liegt jedoch eine Situation vor, wo die Option „Flucht“ nicht gegeben ist und ein wehrhaftes Verhalten aufgrund eines rechtswidrigen Angriffs unumgänglich erscheint, sollte man sich der rechtlichen Konsequenzen einer „Notwehrüberschreitung“ bewusst sein, oder zumindest davon „gehört“ haben.
Dasselbe gilt auch für das Recht der „Nothilfe„. Unter Nothilfe, respektive „Entschuldigender Notstand“ versteht der Gesetzgeber:
§ 10 StGB ENTSCHULDIGENDER NOTSTAND
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Widmen wir uns vorerst dem Gegenstand der „Notwehr„. Für die herausragende Aufschlüsselung der Thematik möchten wir und ganz herzlich bei Horst Dettelbacher , Hptm aD, bedanken.
NOTWEHR – KRITERIEN | REGELN
NOTWEHRRECHT gilt ausschließlich bei Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sexuelle Selbstbestimmung. Lediglich diese Rechtsgüter sieht der Gesetzgeber vor um diese Recht auszuüben.
Eine bloße Beschimpfung, oder Ehrenbeleidigung werden selbstverständlich von diesem Recht nicht erfasst.
Der Angriff muss rechtswidrig sein! Er muss gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend sein! (nicht gestern, nicht vor einer halben Stunde) Notwehr ist kein Racheakt und erlaubt auch keine Selbstjustiz !) Selbsterklärend und verständlich.
Notwehr = Nothilfe bei Angriff(en) auf sich oder einen / mehrere andere
Das impliziert, dass ich als Dritter ebenso befugt bin, einen gefährlichen Angriff auf eine Person abzuwenden. Was nicht weniger bedeutet, dass ich keine strafbare Handlung begehe, wenn ich zB. physische Gewalt gegen einen Angreifer ausübe, um das Opfer vor dem rechtswidrigen Angriff zu schützen.
ANGEMESSENHEIT DER ABWEHR !
Die Abwehr muss angemessen erfolgen. Einen unbewaffneten Angreifer mit mehreren Schüssen aus einer Faustfeuerwaffe „niederzustrecken“ wird die Richterin, oder der Richter im nachhinein vermutlich nicht als „angemessen“ werten. Wohl aber wenn der Täter selbst mit einer Schusswaffe bewaffnet gewesen wäre.
NOTWEHR-ENDE = ANGRIFF-ENDE !
Sobald einem gefährlichen Angriff durch eine Notwehr, oder Notstand- Handlung ein Ende gesetzt wurde, ist der gefährliche Angriff beendet und keine Notwehrsituation mehr gegeben! Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als dass von dem Angreifer abzulassen ist und es tunlichst vermieden werden sollte, auf den vielleicht auf dem Boden liegenden, nun handlungsunfähigen Angreifer weiter „einzuwirken“ (Fußtritte ect.). Ein derartiges Vorgehen wird gesetzlich als Notwehrüberschreitung gewertet und stellt einen strafrechtlichen Tatbestand i.S.d. StGB dar.
Ergänzende Kommentare zur Notwehr
Der Angreifer trägt das Risiko, geschädigt, verletzt oder getötet zu werden.
Nach erfolgter Notwehr besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung für den Angegriffenen, gegenüber dem Angreifer ! ( dies stellt auch keine unterlassene Hilfeleistung im Sinne des StGB dar! )
Es kann situationsbedingt notwendig sein, sich und andere gegen weitere gefährliche Angriffe durch Dritte in Sicherheit zu bringen (Verlassen des Tatortes ehestmöglich Polizei und allfällig Rettungskräfte verständigen)
Vorfall dokumentieren
Gegebenenfalls, wenn möglich wäre es von Vorteil Fotos, Notizen, Tatort, Tatzeit, Nationale von Zeugen und Sachverhalt im Gesamten festzuhalten.
Meldung des Vorfalls so rasch als möglich bei der nächsten Polizeidienststelle ! Dadurch entgeht man der Gefahr einer Gegenanzeige durch den Angreifer (Ziel: Vermeidung der Täter-Opfer-Umkehr des Täters / Angreifers).
Rechtsfreundliche Vertretung
Bei der polizeilichen Meldung (Meldung des Vorfalls) keine Einvernahme / Protokolle und Aussagen, ohne vorheriger Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung (Anwalt) geführt zu haben. Ebenso keine Aussagen und Auskünfte gegenüber der Presse. Wurden Lichtbilder der Täterschaft angefertigt, dann verbietet sich die Weitergabe und Verbreitung von selbst. Ausgenommen zur Beweissicherung durch die Polizei, oder Staatsanwaltschaft.
Zur etwaig folgenden Gerichtsverhandlung:
Ein Angegriffener reagiert im Stress! Selbst großgewachsene und vermeintlich stark erscheinende Personen können Furcht haben, oder mit der Situation / dem Angriff schlichtweg überfordert sein! (Dunkelheit, Lärm, schlechte Sicht , schlechte Verfassung u.a Faktoren)
Auch entschuldbare Irrtümer sind möglich:
Der Angreifer hatte keine echte Pistole | Die Angreifer wollten nur erschrecken
Das Gericht bemüht sich um Klarheit zum Notwehr-Vorfall:
Es besteht für alle Beteiligten die Wahrheitspflicht! „Tricksen“, Halbwahrheiten oder Verschweigen von Umständen, Falschaussagen und ähnliches sind kontraproduktiv und führen in der Regel zu einer strafrechtlichen Verurteilung!
ABWÄGUNG
ANGRIFFSFALL: opferseitige Reaktionsvarianten | Angreifer-Risiko / Notwehr-Risiko
- KEIN WIDERSTAND
– Schadenereignis / Eintritt des Schadens
– Rechtsweg | ungewisser Ausgang d. Verfahrens (Schadenersatz | Wiederherstellung)
SCHADEN EINGETRETEN
- WIDERSTAND DURCH GEGENWEHR
– Schadenvermeidung
– allenfalls rechtliche / juristische Auseinandersetzung
KAUM SCHADEN | GESUND
Wehrt euch, wenn euch das Leben lieb ist.
Hartmann von Aue
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2015, 2020 bis 2024!
Was fällt euch ein? Mir einiges …
Wir erlebten große Veränderungen, unsere Menschenrechte wurden verletzt.
Wir wurden verletzt. Wir sind verletzt.
Wir leben mit einer höher gewordenen Verletzungsgefahr im Beruf, Privatleben und auf der Straße.
Unsere Gesellschaftsstruktur hat sich massiv verändert, Notwehrsituationen sind entstanden.
Wieso geschah und geschieht so was, denn wir wissen es … unsere Vorfahren wußten auch …
„Menschenrechte sind Lebensrecht.“ Raymond Walden (*1945), Kosmopolit, Pazifist und Autor, https://www.aphorismen.de
„Nicht Menschenrechte werden verletzt, sondern Menschen.“
Walter Ludin (*1945)
Ludin, Einfach ins Blaue, Brunner Verlag 1998, https://www.aphorismen.de
Ich fragte … immer wieder: Wie hast du dich dabei gefühlt? Wie fühlst du dich heute?
„HILFLOS“ oder „MAN KANN NICHTS MACHEN“, bekam ich oft die Antwort darauf.
Das Gefühl der Hilflosigkeit.
Das ist es. Es ist das Alltagsproblem unserer Gesellschaft geworden.
Und an dieser Stelle, bitte lässt uns unsere Gedanken an die Weisheit des Begründers von Hakkoryu Jujutsu, springen:
„Jeder Mensch sollte für den Schutz seiner wertvollen Menschenrechte selbst verantwortlich sein.
Empört zu sein, erwürgt zu werden, misshandelt zu werden oder verzweifelt zu sein, unterscheidet sich nicht von einem Selbstmord, bei dem man,
sich selbst unnötigerweise hilflos macht. Das Mysterium des Lebens ist unsichtbar und wenn die Flamme einmal erloschen ist, kann sie nicht wieder entzündet werden. Einfach auf eine friedliche
Lösung zu hoffen, ist wie ein buddhistisches Gebet an das Ohr eines Pferdes, nutzlos.
Deshalb glaube ich, dass die Menschen sich mit instinktiven Fähigkeiten vertraut machen sollten, um
ihre wertvollen Menschenrechte zu schützen.
Um dies zu erreichen, habe ich
mein Leben der Aufgabe gewidmet, Hakkoryu zum gesunden Menschenverstand der Menschheit zu machen.“
– Shodai Soke Okuyama Ryuho
https://hakkoryu.com/hakkoryu-jujutsu/techniques/
Lernt ein Mensch in Notwehr sich zu verteidigen, steigt sein Selbstvertrauen, er übernimmt mehr Verantwortung über sein Leben und das Gefühl der Hilflosigkeit ist vorbei.
Was meint ihr dazu?
Viele Grüße,
Florence
Danke, Tom und Horst für die tatkräftige Unterstützung.
Ich denke, dass dieses Thema immer brennender wird und die Zivilbevölkerung durch Gesetzeskenntnis zur Zivilcourage und Hilfe für „Opfer“ motivieren soll.
So ist es! Wissen stärkt das Selbstvertrauen, bewältigt das Gefühl der Hilfslosigkeit.
Liebe Grüße,
Florence